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§ 268 Absatz 4 Satz 2 HGB
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Werden unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" Beträge für Vermögensgegenstände ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
§ 268 Absatz 5 Satz 3 HGB
3
Sind unter dem Posten "Verbindlichkeiten" Beträge für Verbindlichkeiten ausgewiesen, die erst nach dem Abschlußstichtag rechtlich entstehen, so müssen Beträge, die einen größeren Umfang haben, im Anhang erläutert werden.
Verweis auf
§ 268 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 3 HGB
von
§ 8 Satz 2 RechZahlV