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§ 2 Absatz 3 ArbZG
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 ArbZG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ArbZG