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§ 13 Absatz 4 RechPensV
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1
Für die Berechnung der Rückstellung gelten im Übrigen die auf Grund des
§ 240 Satz 1 Nummer 12
des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Vorschriften.
2
Eine auf Grund dieser Vorschriften zu bildende Deckungsrückstellung ist nicht im Posten "Deckungsrückstellung", sondern unter dem Posten "Pensionsfondstechnische Rückstellungen entsprechend dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" im Unterposten "Deckungsrückstellung" auszuweisen, soweit nach den Festlegungen im Pensionsfondsvertrag die Bildung des Vermögens aus geleisteten Beiträgen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern erfolgt und der Wert des besagten Vermögens der zu bildenden Deckungsrückstellung mindestens entspricht.
Verweis auf
§ 13 Absatz 4 RechPensV
von
§ 41 Absatz 5 Satz 1 RechPensV