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§ 5 Absatz 1 ArbZG
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 ArbZG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ArbZG