Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 4 Satz 2 ArbZG
2
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
Verweis auf
§ 4 Satz 2 ArbZG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ArbZG