§ 4 Absatz 2 RechPensV(2) Wird in den Formblättern für die Gewinn- und Verlustrechnung und in den folgenden Vorschriften der Zusatz "für eigene Rechnung" oder "Netto" verwendet, sind die Posten, Unterposten und Angaben ohne die Beträge anzugeben, die auf das in Rückversicherung gegebene Pensionsfondsgeschäft entfallen.