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§ 2 RechPensV
§ 2 Formblätter
Pensionsfonds haben an Stelle des
§ 266
des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Bilanz das anliegende Formblatt 1 und an Stelle des
§ 275
des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung das anliegende Formblatt 2 anzuwenden.
Verweis auf
§ 2 RechPensV
von
§ 40 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a RechPensV