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§ 341 Absatz 4 HGB
(4)
1
Die Vorschriften des Ersten bis Siebenten Titels dieses Unterabschnitts sind mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 auf Pensionsfonds (
§ 236 Absatz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes) entsprechend anzuwenden.
2
§ 341d
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten sind;
§§ 341b, 341c
sind insoweit nicht anzuwenden.
Verweis auf
§ 341 Abs. 4 HGB
von
§ 1 Satz 1 RechPensV