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§ 39 Absatz 6 RechKredV
(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Verweis auf
§ 39 Abs. 6 RechKredV
von
§ 34 Absatz 3 Satz 3 RechKredV