Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 15 Absatz 2 Satz 5 RDG
5
Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesellschaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorübergehende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.
Verweis auf
§ 15 Absatz 2 Satz 5 RDG
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 RDG