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§ 11a Absatz 1 Satz 2 RDG
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Auf Anfrage sind der Privatperson folgende Informationen ergänzend mitzuteilen:
1.
eine ladungsfähige Anschrift der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, wenn nicht dargelegt wird, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers beeinträchtigt werden,
2.
der Name oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,
3.
bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
Verweis auf
§ 11a Absatz 1 Satz 2 RDG
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 RDG