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§ 38 Absatz 2 EuRAG
(2)
1
Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach
§ 8d Absatz 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen.
2
In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen.
3
Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis.
Verweis auf
§ 38 Absatz 2 EuRAG
von
§ 18 Absatz 2a Satz 2 RDG