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§ 53 Absatz 5 Satz 3 BRAO
3
Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.
§ 53 Absatz 9 BRAO
(9)
1
Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig.
2
Die
§§ 666, 667 und 670
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§ 53 Absatz 10 Satz 1 BRAO
(10)
1
Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen.
§ 53 Absatz 10 Satz 2 BRAO
2
An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden.
§ 53 Absatz 10 Satz 3 BRAO
3
Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen.
§ 53 Absatz 10 Satz 4 BRAO
4
Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern.
§ 53 Absatz 10 Satz 5 BRAO
5
Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest.
§ 53 Absatz 10 Satz 6 BRAO
6
Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen.
§ 55 Absatz 1 Satz 4 BRAO
4
Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen.
§ 55 Absatz 1 Satz 5 BRAO
5
Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
§ 55 Absatz 2 Satz 1 BRAO
(2)
1
Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln.
§ 55 Absatz 2 Satz 4 BRAO
4
Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§ 55 Absatz 3 Satz 2 BRAO
2
Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
§ 55 Absatz 4 BRAO
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
Verweis auf
§ 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 BRAO
von
§ 14a Absatz 2 Satz 1 RDG