Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 13 Absatz 3 Satz 1 RDG
(3)
1
Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich in Textform mitteilen.
Verweis auf
§ 13 Abs. 3 Satz 1 RDG
von
§ 14 Satz 1 Nummer 1 RDG