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§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a RDG
a)
die Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die beantragte Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a RDG
von
§ 13 Absatz 2 Satz 2 RDG