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§ 150 Absatz 5 GewO
(5)
1
Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, auf öffentliche Bestellung und Vereidigung nach
§ 36
, auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes oder zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach
§ 38 Abs. 1
kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer Behörde beantragt werden.
2
Wird die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist sie der Behörde unmittelbar zu übersenden.
Verweis auf
§ 150 Absatz 5 GewO
von
§ 13 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 RDG