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§ 7 Nummer 1 BRAO
1.
wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
§ 7 Nummer 2 BRAO
2.
wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
§ 7 Nummer 6 BRAO
6.
wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;
Verweis auf
§ 7 Nummer 1, 2 oder 6 BRAO
von
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d RDG