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§ 12 Absatz 3 Satz 4 RDG
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Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in
§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des
§ 1 Absatz 2 und 3
des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden.
Verweis auf
§ 12 Absatz 3 Satz 4 RDG
von
§ 11 Absatz 5 Satz 1 RDG