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§ 15b RDG
§ 15b Betrieb ohne Registrierung
Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern.
Verweis auf
§ 15b RDG
von
§ 9 Absatz 2 Satz 2 RDG