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§ 4 Absatz 1 Satz 1 PublG
(1)
1
Im Sinne dieses Gesetzes sind gesetzliche Vertreter eines Unternehmens
1.
bei einer juristischen Person die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs,
2.
bei einer Personenhandelsgesellschaft der oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter.
Verweis auf
§ 4 Abs. 1 Satz 1 PublG
von
§ 21 Satz 1 PublG