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§ 6 Absatz 1 Satz 2 HGB
§ 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
(1)
1
Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des
§ 100 Abs. 5
des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in
§ 107 Abs. 3 Satz 2 und 3
des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 HGB
von
§ 20 Absatz 2b Satz 1 PublG