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§ 28 ArbnErfG
§ 28 Gütliche Einigung
1
In allen Streitfällen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes kann jederzeit die Schiedsstelle angerufen werden.
2
Die Schiedsstelle hat zu versuchen, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Verweis auf
§ 28 ArbnErfG
von
§ 37 Absatz 2 Satz 2 ArbnErfG