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§ 2 Absatz 2 PublG
(2)
1
Die gesetzlichen Vertreter eines Unternehmens, auf das erstmals für einen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des
§ 1 Abs. 1
oder die Merkmale des
§ 1 Abs. 3
zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch (
§ 12 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des
§ 1 Abs. 1
oder die Merkmale des
§ 1 Abs. 3
oder 4 zutreffen.
2
Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen.
3
Die gesetzlichen Vertreter haben die Erklärungen nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich nach ihrer Einreichung im Bundesanzeiger bekannt machen zu lassen.
§ 12 Absatz 2 PublG
(2)
1
Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, für dessen Abschlussstichtag mindestens zwei der drei Merkmale des
§ 11 Abs. 1
zutreffen, haben unverzüglich beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch (
§ 12 Abs. 2
des Handelsgesetzbuchs) die Erklärung einzureichen, dass für diesen Abschlussstichtag zwei der drei Merkmale des
§ 11 Abs. 1
zutreffen;
§ 11 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
2
Eine entsprechende Erklärung haben die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens auch für jeden der beiden folgenden Abschlussstichtage unverzüglich beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, wenn die Merkmale auch für diesen Abschlussstichtag zutreffen.
3
§ 2 Abs. 2 Satz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 oder § 12 Abs. 2 PublG
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 PublG