§ 13 Absatz 4 PublG
1(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den Erlass von Rechtsverordnungen gilt auch für Konzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach diesem Abschnitt.
Fußnote
(+++ § 13 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 5 +++)