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§ 5 Absatz 3 PublG
(3)
§ 330
des Handelsgesetzbuchs über den Erlaß von Rechtsverordnungen gilt auch für Unternehmen, auf die dieser Abschnitt nach
§ 3 Abs. 1
anzuwenden ist.
Verweis auf
§ 5 Abs. 3 PublG
von
§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PublG