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§ 2 Absatz 3 Satz 4 AktG
§ 145 Absatz 2 AktG
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
§ 145 Absatz 3 AktG
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 Satz 4 in Verbindung mit § 145 Abs. 2 und 3 AktG
von
§ 17 Satz 1 Nummer 4 PublG