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§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PublG
1.
einer Personenhandelsgesellschaft, für die kein Abschluss nach
§ 264a oder § 264b
des Handelsgesetzbuchs aufgestellt wird, oder des Einzelkaufmanns,
Verweis auf
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PublG
von
§ 11 Absatz 5 Satz 1 PublG