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§ 12 Absatz 4 ArbnErfG
(4)
1
Der Arbeitnehmer kann der Festsetzung innerhalb von zwei Monaten durch Erklärung in Textform widersprechen, wenn er mit der Festsetzung nicht einverstanden ist.
2
Widerspricht er nicht, so wird die Festsetzung für beide Teile verbindlich.
Verweis auf
§ 12 Abs. 4 ArbnErfG
von
§ 23 Absatz 1 Satz 2 ArbnErfG