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§ 2 Absatz 10 WpHG
(10) Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen allein oder zusammen mit Wertpapiernebendienstleistungen gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Verweis auf
§ 2 Absatz 10 WpHG
von
§ 66 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV