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§ 2 Absatz 8a KWG
(8a) Die Anforderungen des
§ 24 Absatz 1 Nummer 14 bis 14b, § 25a Absatz 5
, des
§ 26a
und der Artikel 39, 41, 89 bis 386, 429 bis 429g, 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, e bis g und Absatz 2 bis 5 sowie der Artikel 430a und 430b der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gelten, vorbehaltlich des
§ 64h Absatz 7
, nicht für die Institute, deren Haupttätigkeit ausschließlich im Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Derivaten nach
§ 1 Absatz 11 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5
besteht.
§ 64h Absatz 7 KWG
(7)
§ 2 Abs. 8a
ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.
Verweis auf
§ 2 Absatz 8a in Verbindung mit § 64h Absatz 7 KWG
von
§ 61 Satz 2 PrüfbV