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§ 26 Absatz 1 Satz 4 KWG
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Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 Satz 4 KWG
von
§ 27 Absatz 9 Satz 5 PrüfbV