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§ 9 Absatz 1 Satz 1 GwG
(1)
1
Verpflichtete, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, haben eine Risikoanalyse für alle Zweigstellen, Zweigniederlassungen und gruppenangehörigen Unternehmen nach
§ 1 Absatz 16 Nummer 2 bis 4
, die geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen, durchzuführen.
Verweis auf
§ 9 Absatz 1 Satz 1 GwG
von
§ 27 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a PrüfbV