10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),