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§ 2 Absatz 4 WuSolvV
(4)
1
Ein Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung hat zum Ende eines jeden Kalenderjahres eine Gesamtkennziffer zu ermitteln.
2
Die Gesamtkennziffer gibt das Verhältnis in Prozent zwischen dem haftenden Eigenkapital nach
§ 51a Absatz 6
des Kreditwesengesetzes, soweit es nicht nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes zur Unterlegung von Positionen mit Kern- und Ergänzungskapital benötigt wird, als Zähler und der mit 12,5 multiplizierten Summe aus dem Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken, dem Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken und der Summe der Anrechnungsbeträge für Marktrisikopositionen einschließlich der Optionsgeschäfte als Nenner an.
Verweis auf
§ 2 Absatz 4 WuSolvV
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 PrüfbV