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§ 29 Absatz 1 PrüfbV
(1)
1
Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 260/2012
entsprechen.
2
Dabei ist zu beurteilen, ob
1.
die Erreichbarkeit für Überweisungen und Lastschriften innerhalb der Europäischen Union nach Artikel 3 der Verordnung gewährleistet oder sichergestellt ist,
2.
die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung erfüllt werden sowie
3.
die Bestimmungen zu Interbankenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Verordnung eingehalten werden.
Verweis auf
§ 29 Absatz 1 PrüfbV
von
§ 1 Satz 1 Nummer 1 PrüfbV