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§ 5 Absatz 1 Satz 1 PfandBG
(1)
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Die zur Deckung der Pfandbriefe sowie der Ansprüche aus Derivategeschäften nach
§ 4 Abs. 3
verwendeten Deckungswerte sind von der Pfandbriefbank einzeln in das für die jeweilige Pfandbriefgattung geführte Register (Deckungsregister) einzutragen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 1 PfandBG
von
§ 51 Satz 3 PfandBG