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§ 20 Absatz 1 Nummer 3 PfandBG
3.
die von einer
a)
Zentralregierung, Zentralnotenbank, Regionalverwaltung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,
b)
von einer öffentlichen Stelle eines in Nummer 1 Buchstabe d aufgeführten Staates,
c)
von einer multilateralen Entwicklungsbank oder
d)
von einer internationalen Organisation
Verweis auf
§ 20 Absatz 1 Nummer 3 PfandBG
von
§ 49 Absatz 2 Satz 2 PfandBG