Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 14 Absatz 2 PfandBG
§ 30 Absatz 3 Satz 4 PfandBG
4
Die in Satz 3 genannten Gläubiger und der Insolvenzverwalter können jeweils rangwahrende Teilung von Forderungen oder Hypotheken verlangen; die Kosten tragen die Gläubiger oder, soweit der Insolvenzverwalter Teilung verlangt, die Insolvenzmasse.
Verweis auf
§ 14 Abs. 2 und § 30 Abs. 3 Satz 4 PfandBG
von
§ 46 Absatz 2 Satz 1 PfandBG