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§ 5 Absatz 1 Satz 3 PfandBG
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Wird ein zur Deckung benötigter Wert zurückgezahlt, so hat derjenige, der für die Eintragung der Deckungswerte verantwortlich ist, unverzüglich entsprechende Ersatzwerte in das Deckungsregister einzutragen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 3 PfandBG
von
§ 38 Satz 1 Nummer 3 PfandBG