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§ 4 Absatz 7 Satz 1 PfandBG
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Es ist verboten, für eine Pfandbriefbank Pfandbriefe in den Verkehr zu bringen, wenn deren Betrag nicht durch die im jeweiligen Deckungsregister eingetragenen Werte vorschriftsmäßig gedeckt ist.
Verweis auf
§ 4 Abs. 7 Satz 1 PfandBG
von
§ 38 Satz 1 Nummer 1 PfandBG