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§ 35 Absatz 2 PfandBG
(2) Die im Sinne des Absatzes 1 treuhänderisch verwalteten Werte gelten im Verhältnis zwischen der anderen Pfandbriefbank und der insolventen Pfandbriefbank oder deren Gläubigern als Werte der anderen Pfandbriefbank, auch wenn sie nicht auf diese übertragen wurden.
Verweis auf
§ 35 Absatz 2 PfandBG
von
§ 36a Absatz 2 Satz 5 PfandBG