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§ 33 Absatz 5 PfandBG
(5) Sofern die Pfandbriefbank eine eingetragene Genossenschaft im Sinne des
§ 1 Abs. 1
des Genossenschaftsgesetzes ist, tritt bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister.
Verweis auf
§ 33 Abs. 5 PfandBG
von
§ 34 Absatz 1 Satz 3 PfandBG