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§ 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
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Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten bestellen, diesen mit der Wahrnehmung von Aufgaben bei einem Institut betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Befugnisse übertragen.
Verweis auf
§ 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 31 Absatz 10 Satz 1 PfandBG