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§ 4 Absatz 4 PfandBG
(4) Die Pfandbriefbank hat fortlaufend durch geeignete Rechenwerke sicherzustellen und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren, dass die vorschriftsmäßige Deckung jederzeit gegeben ist.
Verweis auf
§ 4 Absatz 4 PfandBG
von
§ 31 Absatz 5 Satz 1 PfandBG