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§ 5 Absatz 1a Satz 4 PfandBG
4
Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthalten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 5 Absatz 1a Satz 5 PfandBG
5
Eine treuhänderische Verwaltung nach Satz 4 liegt vor, wenn die verwalteten Werte im Verhältnis zwischen dem Treugeber und der Pfandbriefbank oder deren Gläubigern als Werte des Treugebers gelten, obwohl sie nicht übertragen sind, insbesondere im Falle der Verwaltung als Refinanzierungsunternehmen nach den
§§ 22a bis 22o
des Kreditwesengesetzes.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1a Satz 4 und 5 PfandBG
von
§ 30 Absatz 3 Satz 3 PfandBG