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§ 21 Satz 1 PfandBG
1
Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der
§§ 22 bis 24
entsprechen.
§ 26a Satz 1 PfandBG
1
Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der
§§ 26b bis 26f
entsprechen.
Verweis auf
§ 21 Satz 1 und § 26a Satz 1 PfandBG
von
§ 28 Absatz 4 Satz 1 PfandBG