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§ 14 PfandBG
§ 14 Beleihungsgrenze
Hypotheken dürfen nur bis zur Höhe der ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach
§ 16
festgesetzten Wertes des Grundstücks (Beleihungswert) zur Deckung benutzt werden.
Verweis auf
§ 14 PfandBG
von
§ 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 PfandBG