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§ 26a Satz 1 PfandBG
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Zur Deckung für Flugzeugpfandbriefe dürfen nur durch Registerpfandrechte nach § 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder durch ausländische Flugzeughypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der
§§ 26b bis 26f
entsprechen.
Verweis auf
§ 26a Satz 1 PfandBG
von
§ 26f Absatz 1 Satz 1 PfandBG