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§ 21 Satz 2 PfandBG
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Im Falle einer teilweisen Verwendung einer Darlehensforderung zur Deckung hat die Pfandbriefbank den Vorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Verweis auf
§ 21 Satz 2 PfandBG
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PfandBG