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§ 21 Satz 1 PfandBG
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Zur Deckung für Schiffspfandbriefe dürfen nur durch Schiffshypotheken gesicherte Darlehensforderungen verwendet werden, soweit sie den Erfordernissen der
§§ 22 bis 24
entsprechen.
Verweis auf
§ 21 Satz 1 PfandBG
von
§ 26 Absatz 1 Satz 1 PfandBG